Allgemeine
Vertrags- und Reisebedingungen (AGB´S):
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen
Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Reisevertrag
verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für
alle mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht,
sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag
kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.
Die Annahme erfolgt unverzüglich nach Vertragsschluss
durch Aushändigung einer schriftlichen Reisebestätigung.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters
vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen ab Zugang der
Reisebestätigung gebunden ist und das der Reisende innerhalb
dieser Frist ausdrücklich oder durch schlüssige
Erklärung (Zahlung des Reisepreises) annehmen kann.
1.1 Flüge
Flüge sind nicht Bestandteil der Arrangements. Der Reisende
ist selbst für die Reservierung der Flüge verantwortlich.
Verzögerungen, Verspätungen und Absage von Flügen
haben keinen Einfluss auf den Reisevertrag mit Suite717.
2. Bezahlung
2.1 Die Gesamtbetrag ist spätestens
14 Tage vor Abreise nach Aushändigung des Sicherungsscheines
im Sinne des § 651 k BGB zu zahlen.
2.2 Die Verpflichtung zur Aushändigung
eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht
länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt.
In diesem Falle darf der volle Reisepreis verlangt werden.
3. Leistungen
3.1 Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen
Leistungsbeschreibung (Website, Prospekte) sowie den Reiseunterlagen,
insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
3.2 Nebenabreden, besondere Vereinbarungen,
vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung
und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen.
4. Preisänderungen
Eine Preiserhöhung ist nur bei Erhöhung bestimmter, im Gesetz abschließend aufgeführter Kalkulationsposten möglich. §651 Abs. 4 BGB
5. Leistungsänderungen:
5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen
vor dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5.2 Eine zulässige Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
zu erklären.
5.3 Im Fall der erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag
zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6. Rücktritt des Kunden, Umbuchungen, Ersatzreisende
6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag
zurücktreten. Maßgebend für die Fristberechnung
ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
Dem Reisenden wird empfohlen den Rücktritt schriftlich
zu erklären. Der Reiseveranstalter ist berechtigt folgende
Pauschalen je angemeldetem Teilnehmer für den Rücktritt
zu berechnen:
Bis 31 Tage vor Reisebeginn € 25,-
vom 30. - 22. Tag 25% jedoch mind. € 25,-
vom 21. - 11. Tag 40% jedoch mind. € 25,-
vom 10. - 1. Tag 80% jedoch mind. € 25,-
Tag des Reiseantritts 100% jeweils des Reisepreises
Der Teilnehmer hat in jedem Fall die Möglichkeit den Nachweis zu führen, das ein Schaden für den Veranstalter entweder gar nicht oder nur in geringer Höhe entstanden ist. § 309 Ziff. 5b BGB
6.2 Vom Kunden reservierte Eintrittskarten
sind voll zu bezahlen, sofern der Reiseveranstalter diese
nicht in Kommission gegen Bearbeitungsgebühr weiterverkaufen
kann.
6.4 Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss
Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter
ein Bearbeitungsentgelt von € 25,- verlangen, soweit
er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren
Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes
der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie
dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen erwerben kann.
6.5 Der Reisende kann sich bis zum
Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser
den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner
Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
6.5.1 Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
6.5.2 Der Reisende und der Dritte haften
dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch
die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig
pauschalisiert und ohne weiteren Nachweis auf € 15,-.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt
der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt
der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1 Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen
bei Eigenanreise, Bus- und Schiffsreisen, sowie von 500 Personen
bei Sonderzugreisen oder der bei der Reisebeschreibung angegebenen
Mindestteilnehmerzahl ist der Reiseveranstalter berechtigt
die Reise abzusagen. Bei Kurzreisen bis zu 3 Tagen Reisedauer
bis 3 Tage vor Reisebeginn, bei Reisen ab 4 Tagen Reisedauer
bis 14 Tage vor Reisebeginn. Der bis dahin eingezahlte Reisepreis
wird unverzüglich zurückerstattet.
7.2 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn
der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört,
so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter
und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies
gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete
Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem
Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte
Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung
der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
im übrigen bleiben unberührt.
8. Kündigung infolge höherer Gewalt
8.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie
Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug
der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige
Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe
dieser Vorschriften zur Kündigung.
8.2 Im Falle der Kündigung kann
der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende
Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung
verlangen.
8.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle
zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag
die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die
zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen.
8.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung,
soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien
je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende
zu tragen.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich
vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet für
ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten
Person.
10. Haftungsbeschränkung
10.1 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird;
b) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
c) sorfern es sich nicht um einen Körperschaden handelt
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht
für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche usw.) und die in der
Reiseausschreibung als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
10.3 Kommt dem Reiseveranstalter die
Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so
regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau,
Den Haag und Guadalajara. Diese Abkommen beschränken
in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für
Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und
Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter
in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er
nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11. Mitwirkungsplicht des Reisenden
11.1 Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig
vor Abreise erhalten hat, hat er den Reiseveranstalter umgehend
zu benachrichtigen.
11.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen
ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen der örtlichen
Reiseleitung bzw. Agentur zur Kenntnis zu geben. Diese ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Ist eine örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht
erreichbar oder kann diese die Leistungsstörung nicht
beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich den
Leistungsträgern bzw. der Zentrale der Reiseveranstalter
mitgeteilt werden. Auf Verlangen des Reisenden hat die örtliche
Reiseleitung oder Agentur eine Niederschrift über die
einzelnen Beanstandungen anzufertigen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher
Erklärungen ist die Reiseleitung bzw. Agentur nicht befugt.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher
Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten
hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche
nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte
Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
12.2 Ansprüche des Reisenden wegen
mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit
verjähren in zwölf Monaten nach dem vertraglich
vorgesehenen Reiseende.
12.3 Macht der Reisende nach vertraglich
vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats
geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der
Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
13. Pass-, Visa- und gesundheitspolitische
Formalitäten
Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-,
Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen gehen zu seinen Lasten, auch wenn sich diese Vorschriften
nach der Buchung geändert haben.
14. Eventreisen - Zusatzvereinbarungen
14.1 Für im Rahmen der Reise vermittelten Eintrittskarten
zu Veranstaltungen (Sports, Shows, Konzerte etc.) erbringt
der Reiseveranstalter Fremdleistungen. Der Reiseveranstalter
haftet daher nicht selbst für die Durchführung dieser
Veranstaltung.
14.2 Eintrittskarten für die Veranstaltungen
werden dem Reisenden in der Regel erst bei Antritt der Reise
zur Verfügung gestellt, frühestens jedoch nach vollständiger
Bezahlung der Reise. Der Reiseveranstalter behält sich
vor, andere Kartenkategorien als die bestellten auszuliefern.
Differenzpreise werden zurückerstattet.
15. Reise-Versicherungen
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ist im Reisepreis
nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend den Abschluss
von Reiseversicherungen. Reiseversicherungen können online
bei suite717.de gebucht werden.
16. Gerichtsstand
16.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz
verklagen.
16.2 Für Klagen des Reiseveranstalters
gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich,
es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder
Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich
nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
Wir empfehlen generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung!
November 2002
Suite 717
Inh.: Rene Schubert
Zm Schickerhof 17
47877 Willich