SUITE.717
 
AGB

Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen (AGB´S):

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Reisevertrag verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme erfolgt unverzüglich nach Vertragsschluss durch Aushändigung einer schriftlichen Reisebestätigung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen ab Zugang der Reisebestätigung gebunden ist und das der Reisende innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung (Zahlung des Reisepreises) annehmen kann.

1.1 Flüge
Flüge sind nicht Bestandteil der Arrangements. Der Reisende ist selbst für die Reservierung der Flüge verantwortlich. Verzögerungen, Verspätungen und Absage von Flügen haben keinen Einfluss auf den Reisevertrag mit Suite717.

2. Bezahlung
2.1 Die Gesamtbetrag ist spätestens 14 Tage vor Abreise nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu zahlen.

2.2 Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt. In diesem Falle darf der volle Reisepreis verlangt werden.

3. Leistungen
3.1 Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Website, Prospekte) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

3.2 Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen.

4. Preisänderungen
Eine Preiserhöhung ist nur bei Erhöhung bestimmter, im Gesetz abschließend aufgeführter Kalkulationsposten möglich. §651 Abs. 4 BGB

5. Leistungsänderungen:
5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vor dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

5.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

5.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.


6. Rücktritt des Kunden, Umbuchungen, Ersatzreisende
6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der Reiseveranstalter ist berechtigt folgende Pauschalen je angemeldetem Teilnehmer für den Rücktritt zu berechnen:
Bis 31 Tage vor Reisebeginn € 25,-
vom 30. - 22. Tag 25% jedoch mind. € 25,-
vom 21. - 11. Tag 40% jedoch mind. € 25,-
vom 10. - 1. Tag 80% jedoch mind. € 25,-
Tag des Reiseantritts 100% jeweils des Reisepreises


Der Teilnehmer hat in jedem Fall die Möglichkeit den Nachweis zu führen, das ein Schaden für den Veranstalter entweder gar nicht oder nur in geringer Höhe entstanden ist. § 309 Ziff. 5b BGB

6.2 Vom Kunden reservierte Eintrittskarten sind voll zu bezahlen, sofern der Reiseveranstalter diese nicht in Kommission gegen Bearbeitungsgebühr weiterverkaufen kann.

6.4 Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von € 25,- verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen erwerben kann.

6.5 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
6.5.1 Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

6.5.2 Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschalisiert und ohne weiteren Nachweis auf € 15,-.


7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1 Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen bei Eigenanreise, Bus- und Schiffsreisen, sowie von 500 Personen bei Sonderzugreisen oder der bei der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Reiseveranstalter berechtigt die Reise abzusagen. Bei Kurzreisen bis zu 3 Tagen Reisedauer bis 3 Tage vor Reisebeginn, bei Reisen ab 4 Tagen Reisedauer bis 14 Tage vor Reisebeginn. Der bis dahin eingezahlte Reisepreis wird unverzüglich zurückerstattet.

7.2 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.


8. Kündigung infolge höherer Gewalt
8.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.

8.2 Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

8.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

8.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

10. Haftungsbeschränkung
10.1 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird;
b) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

c) sorfern es sich nicht um einen Körperschaden handelt

10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche usw.) und die in der Reiseausschreibung als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

10.3 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag und Guadalajara. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.


11. Mitwirkungsplicht des Reisenden
11.1 Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise erhalten hat, hat er den Reiseveranstalter umgehend zu benachrichtigen.

11.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht erreichbar oder kann diese die Leistungsstörung nicht beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern bzw. der Zentrale der Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Auf Verlangen des Reisenden hat die örtliche Reiseleitung oder Agentur eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen anzufertigen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Reiseleitung bzw. Agentur nicht befugt.


12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

12.2 Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit verjähren in zwölf Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

12.3 Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

13. Pass-, Visa- und gesundheitspolitische Formalitäten
Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen gehen zu seinen Lasten, auch wenn sich diese Vorschriften nach der Buchung geändert haben.


14. Eventreisen - Zusatzvereinbarungen
14.1 Für im Rahmen der Reise vermittelten Eintrittskarten zu Veranstaltungen (Sports, Shows, Konzerte etc.) erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen. Der Reiseveranstalter haftet daher nicht selbst für die Durchführung dieser Veranstaltung.

14.2 Eintrittskarten für die Veranstaltungen werden dem Reisenden in der Regel erst bei Antritt der Reise zur Verfügung gestellt, frühestens jedoch nach vollständiger Bezahlung der Reise. Der Reiseveranstalter behält sich vor, andere Kartenkategorien als die bestellten auszuliefern. Differenzpreise werden zurückerstattet.

15. Reise-Versicherungen
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend den Abschluss von Reiseversicherungen. Reiseversicherungen können online bei suite717.de gebucht werden.


16. Gerichtsstand
16.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

16.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.


17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
Wir empfehlen generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung!
November 2002

Suite 717
Inh.: Rene Schubert
Zm Schickerhof 17
47877 Willich


 
Copyright © 2007, Suite717. All rights reserved.